Energiezuschuss der Stadt Wels
Die Stadt Wels unterstützt ihre Bürger mit einem einmaligen, freiwilligen Energiezuschuss in der Höhe von 100 Euro pro Haushalt.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit eigenem Haushalt, die seit zumindest 1. November 2023 ihren ständigen Hauptwohnsitz in Wels haben und folgendes Monatseinkommen im Jänner 2024 pro Haushalt nicht überschreiten:
- Ein-Personen-Haushalt: 1.950 Euro netto
- Mehr-Personen-Haushalt: 2.800 Euro netto
Die Einkommensgrenze erhöht sich um 120 Euro netto pro im gemeinsamen Haushalt lebendem Kind.
Nicht anspruchsberechtigt sind (wie in den jeweiligen Gesetzen definiert) Asylwerber, subsidiär Schutzberechtige, Vertriebene, Bewohner von zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (z.B. Senioreneinrichtungen), in Frauenhäusern, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Übergangswohneinrichtungen o.ä. lebende Personen sowie Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Anträge für den Energiezuschuss
- Online: Freitag, 1. März bis Dienstag, 30. April über das Antragsformular
- Persönlich: Freitag, 1. März bis Freitag, 29. März im neuen Parteienverkehrsbüro der Dienststelle Sozialservice und Frauen (Rathaus, Stadtplatz 4, Eingang Sozialservice)
Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch unter +43 7242 235 3801 an uns wenden.
Auszahlung des Energiezuschusses
Die Auszahlung des Energiezuschusses erfolgt mit der postalischen Zusendung eines Gutscheines, der bei der eww Gruppe im Kundencenter eingelöst werden kann. Wichtig: Sozialhilfeempfänger und Weihnachtszuschuss-Empfänger müssen keinen Antrag stellen – sie erhalten den Energiezuschuss automatisch.
Folgende Einkommensnachweise, die bei der Antragstellung in Kopie (digital als PDF-Beilage) notwendig sind:
- ein Amtlicher Lichtbildausweis
- der Pensionsbescheid 2024
- der Pflegegeldbescheid 2024
- Lohn- und Gehaltszettel Jänner 2024, bei Selbstständigen wird der letzte Einkommensnachweis akzeptiert
- ein Gerichtsbeschluss oder Vergleich über die Höhe der Unterhaltsleistungen
- ein Nachweis über den Bezug von Leistungen des AMS oder der ÖGK
Für Bezieher des Weihnachtszuschusses 2023 der Sozialhilfe ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Diese werden von Amts wegen erfasst, sofern ein Anspruch besteht.